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VSG NRW§ 8 Besondere Auskunftsersuchen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/8#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Beobachtung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist,
1. Auskunft verlangen von denjenigen, die geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten,
b) digitale Dienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, oder
c) Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, auch zu personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen erforderlich sind,
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) bezeichneten Daten abzurufen sowie
3. die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/8#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung bestimmter, mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, Auskunft einholen bei
1. Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, sowie
2. den in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Stellen über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/8#abs-3 (3) Über die Durchführung eines Auskunftsersuchens nach Absatz 2 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, oder die Internetprotokolladresse, zu der die Auskunft begehrt wird,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. die wesentlichen Gründe für die Durchführung der Maßnahme sowie
4. eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Anordnung gilt für einen Zeitraum von drei Monaten, in dem punktuell Auskunftsersuchen gestellt werden können. Auskunftsersuchen können sich auch auf Daten beziehen, die bis zu zwei Jahre vor dem Anordnungszeitpunkt liegen. Ein erneutes Auskunftsersuchen setzt eine neuerliche Anordnung voraus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/8#abs-4 (4) Zur Auskunft nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. Leistungen erbringen oder daran mitwirken.
Auskünfte sind unverzüglich und vollständig zu erteilen. Die Finanzbehörden haben die Auskunft nach Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/8#abs-5 (5) Über die Informationserhebung und ihre Mitwirkung haben die Adressaten von Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Stillschweigen zu bewahren. Die Vorschriften zum strafbewehrten Mitteilungsverbot nach § 17 Absatz 3 und § 18 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/8#abs-6 (6) Den Adressaten von Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Das Auskunftsersuchen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/8#abs-7 (7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss die Verfassungsschutzbehörde ihr Auskunftsverlangen gegenüber den verpflichteten Unternehmen nicht begründen. Insbesondere muss sie nicht darlegen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der Auskunftsansprüche bestehen. Sie hat für ihr nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.